Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur auf Grund nachstehender Bedingungen.
1.2 Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig,
wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.3 Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht
anerkannt. Vielmehr gilt die Bestellung als vorbehaltlose Anerkennung unserer
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten
werden.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes
ausdrücklich vereinbart ist.
2.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie
sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns
ebenfalls schriftlich bestätigt.
2.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen
sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf Abweichungen hingewiesen wird.
Sollten produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen
von in den Katalogen und Prospekten angegebenen Maßen, Gewichten, Abbildungen
oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller in einem verbindlichen Angebot
auf die relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt er dieses Angebot durch
schriftliche Erklärung an sind allein die geänderten Leistungsangaben
verbindlich Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Bestätigung nach Klausel
2.2. Als Annahme dieses Angebots gilt, wenn der Besteller binnen zwei Wochen ab
Zugang des
geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt. Geringfügige Abweichungen von den
Leistungsangaben sind als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den
vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen
bedürfen keiner Mitteilung. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib-
und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch
auf Erfüllung.
2.4 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden
Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung.
Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder
Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke,
insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie
unverzüglich an uns zurück zu senden.
2.6 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.
3 Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß Klausel 2.3 maßgebend.
3.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.
Auf eventuelle Restgefahren weisen wir schriftlich hin.
3.3 Für elektrotechnisches Zubehör (Motoren etc.) gelten die allgemeinen
Vorschriften EN 292-1, EN 292-2, EN 294 und EN811, soweit sie Ausführung und
Leistung betreffen.
3.4 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik
bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich
geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar sind.
4 Preise
4.1 Unsere Preise gelten in Euro ab Werk Weissach ausschließlich Verpackung und
Versicherung sowie zzgl. der jeweils am Tage der Fakturierung gültigen
Mehrwertsteuer.
4.2 Preise oder Zuschläge für Franko-, FOB-, C&F-, CIF-Lieferung, etc. sind
unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen
Tarifänderungen.
4.3 Ist der Besteller Unternehmer, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne,
Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so sind wir berechtigt, den
Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist
zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der
allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur
unerheblich übersteigt.
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit in der Auftragsbestätigung oder dem angenommenen verbindlichen
Angebot gemäß Klausel 2.3 nichts anderes festgelegt ist, gelten die
nachstehenden Zahlungsbedingungen.
5.2 Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto,
sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Für Sonderanfertigungen, d.h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen
Anfertigungen abweichen, und für Aufträge über Standardartikel, deren Wert EUR
10.000,- übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart:
30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung
30% des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung
30% des Auftragswertes bei Rechnungsausstellung
10% des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Jeweils netto und inklusive anteilige MwSt.
5.4 Bei Sondermaschinen wird eine abweichende Zahlungsweise schriftlich
festgelegt.
5.5 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden
nicht akzeptiert.
5.6 Bei verspäteter Zahlung werden - ohne dass es einer besonderen Mahnung
bedarf - unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in
Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
Ist der Besteller Unternehmer, so werden Zinsen über in Höhe von 8%- Punkte über
dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
5.7 Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen ist zulässig. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht
anerkannten Gegenansprüchen nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit
solchen.
5.8 Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des
Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende
Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz
vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge
zurückzustellen.
5.9 Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers ist die
Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle
vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller
die in Rechnung gestellten
Bruttopreise zu zahlen hat.
6 Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung
des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung
klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtungen der
bestellten
Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Parteien über alle Bedingungen
des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
6.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des
Bestellers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
6.3 Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen,
Ausschuß eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim
Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer
Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie
während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche
oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche
Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei
nachträglicher Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche
Verlängerungen der Lieferzeit informiert.
6.4 Teilleistungen sind zulässig, sofern der Besteller Unternehmer ist. Für sie
gelten die Zahlungsbestimmungen gemäß Abschnitt 5 entsprechend.
6.5 Geraten wir im Übrigen in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfall eine
Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für
jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 % des Wertes
der rückständigen Lieferung beanspruchen. Ein Anspruch auf Konventionalstrafe
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
6.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir
berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch
die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk
berechnen wir mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder
die tatsächlichen Lagerkosten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir
anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessen
verlängerter Frist beliefern.
7 Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, sofern der
Besteller Unternehmer ist.
7.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu
vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf
den Besteller über, sofern der´Besteller Unternehmer ist.
7.3 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Bestellers,
sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt und der Besteller
Unternehmer ist.
8 Verpackung und Versand
8.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt und
versandt.
8.2 Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von
höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung des
Verpackungsmaterials in wiederverwendungsfähige
Zustand erfolgt nur bei vorhergehender
schriftlicher Zusage.
8.3 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine
besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für
billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
8.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir
nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht
deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.
8.5 Wir verwenden wiederverwertbare Verpackungen. Sonderverpackungen bestehen
aus unbehandeltem Holz.
9 Inbetriebsetzung
9.1 Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und
Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn-
und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als
Arbeitszeit.
9.2 Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der
Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Besteller.
10 Garantie, Haftung für Mängel der Lieferung
10.1 Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiss ausgesetzt sind, etwa bei
einem Einsatz von bis zu 40 Stunden je Woche oder im Zweischichtbetrieb,
innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monaten im Zweischichtbetrieb unbrauchbar oder in
ihrer
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die
Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der
Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar.
10.2 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die auf Grund einer
verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.
§ 377 HGB bleibt daneben unberührt. Die Rüge offensichtlicher Mängel seitens
eines Unternehmers hat unverzüglich zu erfolgen. Für sonstige Mängel gilt die
Rüge als unverzüglich, wenn sie spätestens zwei Wochen nach Ablieferung nach
ihrer Entdeckung erfolgen. Transportschäden können nur anerkannt werden,
wenn keine reine Quittung erteilt wurde.
10.3 Ist der Besteller Unternehmer und verzögert sich der Versand, die
Aufstellung oder die Inbetriebnahme in Folge von Umständen, die wir nicht zu
vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach
Gefahrenübergang.
10.4 Wir haften nicht für Schäden in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter
Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von
Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äusserer
Einflüsse.
10.5 Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen
Umfange, in dem der Unterlieferer uns gegenüber die Gewähr übernommen hat.
10.6 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der
Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da wir anderenfalls
von der Mängelhaftung befreit sind. Von den durch die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen wir —soweit die Beanstandung
berechtigt ist —die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
10.7 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten tragen wir —soweit die Beanstandung berechtig ist —die
Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen Kosten einschließlich Reise- und
Montagekosten, trägt der Besteller.
10.8 Der Garantieanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn
beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten - auch
zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen.
10.9 Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf Grund einer
Zusicherung entstanden ist.
11 Haftungsumfang
11.1 Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche unserer
Verrichtungs- und Erfüllungshilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der
Verletzung
von Leben, Körper und Gesundheit.
12 Rücktritt, Minderung und Schadenersatz
12.1 Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, ein Recht auf Minderung,
- wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines
durch uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen,
- wenn die Ausbesserung oder Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes
unmöglich ist,
- wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels durch uns verweigert
wird.
12.2 Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
13 Recht des Lieferers auf Rücktritt
13.1 Für den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur
Vertragserfüllung, steht uns ebenfalls das Recht zu, vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten.
13.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind
ausgeschlossen.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller
aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller erwachsenen
Forderungen vor. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behalten wir uns
darüber hinaus gehend das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller
aus der Geschäftsverbindung oder sonstigen Rechtsgrund zwischen uns und dem
Besteller erwachsenen und noch erwachsener Forderungen vor.
14.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere
Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft sind, ist
der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
14.3 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen der
Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon
zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte
bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
14.4 Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus
Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung und Verbindung
unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller,
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen
Sache,
sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der
verarbeitenden, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen
Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns
verwahrt.
14.5 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar
gleich, ob die Veräusserung ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an.
Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der
Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange,
wie er
seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere
Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unterAngabe aller Details
mitzuteilen.
14.6 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese
Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.
14.7 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen
auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen
Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware
zurück, so gilt die Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies
dem Besteller ausdrücklich schriftlich mitteilen.
15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Werk in Weissach.
15.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers zu klagen.
15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über
den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen
Firmensitz im Ausland hat.
16 Annullierungskosten
16.1 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so
können wir unbeschadet die Möglichkeit nutzen, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung
des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem
Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
17 Sonstiges
17.1 Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns
geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung.
17.2 Wir sind SLVS-Verbotskunde.
17.3 Eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EstG liegt vor
—Sicherheitsnummer 00-11-0068 -
17.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Gemäß BDSG weisen wir darauf hin, das wir über Sie entsprechende Daten speichern
und verarbeiten.